Der Freistaat Bayern und der Bund haben sich ergänzende Hilfen auf den Weg gebracht, um trotz der steigenden Energiepreise ein breites, bezahlbares Kulturangebot aufrecht zu erhalten. Diese dienen der Abfederung der Mehrbedarfe – verursacht durch die steigenden Energiepreise trotz der Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom.

 

Der Kulturfonds Energie des Bundes gewährt Hilfen für öffentliche und private Kultureinrichtungen sowie Kulturveranstaltende, die ihre Veranstaltungen in Orten durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtungen antragsberechtigt sind.

Da die Bundeshilfen allein nicht zur nötigen Absicherung der Kultureinrichtungen ausreichen, ergänzt der Freistaat Bayern mit dem Bayernbonus für Kultureinrichtungen den Kulturfonds Energie des Bundes und stockt den Fördersatz für Kultureinrichtungen in Bayern auf.

Der Kulturfonds Energie des Bundes wird als Bund-Länder-Kooperation umgesetzt, aufbauend auf den bewährten Strukturen des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Administrativ vollzogen wird das Programm durch den Freistaat Bayern.

Alle weiteren Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft, wie zum Beispiel selbstständige Künstlerinnen und Künstler mit Betriebsstätten (z. B. Tonstudio oder Atelier), finden hier eine Übersicht von weiteren Härtefallhilfen des Freistaats Bayern im Bereich Energie.

 

 

Das Wichtigste in Kürze

Überblick

Der Bayernbonus für Kultureinrichtungen stockt den Fördersatz des Kulturfonds Energie des Bundes für Kultureinrichtungen mit Sitz in Bayern auf. Der Kulturfonds Energie des Bundes gewährt Hilfen für öffentliche und private Kultureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, einschließlich Kultureinrichtungen für kulturelle Bildung und soziokulturelle Zentren. Ebenso können Kulturveranstaltende einen Antrag stellen, die ihre Veranstaltungen in Orten durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtungen antragsberechtigt sind.

Der Bayernbonus für Kultureinrichtungen ist ausschließlich für Kultureinrichtungen zugänglich. Es handelt sich um eine Billigkeitsleistung, welche den Mehrbedarf für netzbezogenen Strom, Gas und Fernwärme zur Deckung der Energiekosten anteilig bezuschusst.

Die Förderung durch den Kulturfonds des Bundes wird rückwirkend für den Zeitraum ab 01.  Januar 2023 und maximal bis zum 30.  April 2024 gewährt. Die Förderung durch den Bayernbonus für Kultureinrichtungen läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2023.

Weitere Informationen stehen in den FAQs zur Verfügung.

 

Antrag stellen

Förderanträge können ab sofort und ausschließlich über die Antragsplattform www.kulturfonds-energie.de gestellt werden. Die Bezirksregierung des Freistaats Bayern, in dem die antragsstellende Kultureinrichtung liegt, bearbeitet und verbescheidet den Antrag. Die Anträge für den ersten Förderzeitraum (01. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. Es reicht ein Antrag, um sowohl Hilfen beim Kulturfonds Energie des Bundes als auch beim Bayernbonus für Kultureinrichtungen zu beantragen.

Antragstellende, die bereits im Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registriert sind, können sich mit denselben Zugangsdaten auch auf der Antragsplattform www.kulturfonds-energie.de anmelden.

Mehr Information hierzu finden Sie hier.

 

1. Allgemeine Fragen

Der Bayernbonus für Kultureinrichtungen ist ein Baustein des Härtefallfonds Energie des Freistaats Bayern. Er ergänzt die Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes für bestimmte Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen.

Mit dem Bayernbonus für Kultureinrichtungen ergänzt der Freistaat Bayern die Hilfe des Kulturfonds Energie des Bundes für Kultureinrichtungen um eine eigene bayerische Förderung und stockt die Förderquote auf, die der Kulturfonds Energie des Bundes den Kultureinrichtungen gewährt.

Der Kulturfonds Energie des Bundes bezuschusst anteilig bestimmte Energiemehrkosten, derzeit für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom, die in geschlossenen Räumen anfallen. Die nach dem Kulturfonds Energie des Bundes förderfähigen Energiemehrkosten von Kultureinrichtungen sind die Differenz zwischen den aktuellen Energiekosten (maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Arbeitspreises pro KWh) für eine Menge von 80 % des historischen Verbrauchs und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs (Arbeitspreis pro kWh im Dezember 2021 x historischer Verbrauch). Nähere Erläuterung der durch den Kulturfonds Energie des Bundes förderfähigen Energiemehrkosten finden Sie hier.

Diese förderfähigen Energiemehrkosten bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes anteilig mit bestimmten Förderquoten. Die Förderquote des Kulturfonds Energie des Bundes beträgt für private Kultureinrichtungen 80 %, für öffentlich getragene Kultureinrichtungen mindestens 50 % und für soziokulturelle Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 80 %.

Die Förderung durch den Bayernbonus für Kultureinrichtungen ist eine Billigkeitsleistung. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben hiermit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, obliegt der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistung. Die Verantwortung, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird, tragen die Empfängerinnen und Empfänger.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wie funktioniert der Kulturfonds Energie des Bundes und wie fördert der Kulturfonds Energie?

Mit dem Bayernbonus für Kultureinrichtungen erhöht der Freistaat Bayern die Förderquoten, mit denen der Kulturfonds Energie des Bundes die förderfähigen Energiemehrkosten der Kultureinrichtungen anteilig bezuschusst. Der Bayernbonus für Kultureinrichtungen beträgt

  • bei privaten Kultureinrichtungen 20 %,
  • bei öffentlichen, überwiegend kommunal getragenen Kultureinrichtungen 25 %,
  • bei öffentlichen, überwiegend nicht kommunal getragenen Kultureinrichtungen max. 50 % und
  • für soziokulturelle Einrichtungen (jeder Trägerschaft) 20 %.

Art der Kultureinrichtung

Förderquote des Bundes

Förderquote  Bayernbonus

Bemerkung

Privat getragene Kultureinrichtungen

80 %

20 %

 

Öffentliche, überwiegend kommunal getragene Kultureinrichtungen

50 %

25 %

 

Öffentliche überwiegend nicht kommunal getragene Kultureinrichtungen. Staatliche Dienststellen sind nicht antragsfähig

50 %

50 %

Bei Kultureinrichtungen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes den nachgewiesenen förderfähigen Mehrbedarf der Energiekosten als maximale Förderquote in Höhe des regulären Bundesanteils, mindestens aber zu 50 %. Fällt die Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes höher als 50 % aus, verringert sich der Bayernbonus für Kultureinrichtungen entsprechend um die 50 % überschreitenden Prozente.

Soziokulturelle Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden (sowohl öffentlich als auch privat getragene)

80 %

20 %

Bei soziokulturellen Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, bezuschusst der Kulturfonds Energie des Bundes die Mehrkosten der Energiekosten als maximale Förderquote zu 80 %, unabhängig ob in öffentlicher oder privater Trägerschaft.

Die nach AGVO, insbes. Art. 53, vorgegebenen Beihilfehöchstbeträge sind einzuhalten.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wie unterstützt der Kulturfonds Energie des Bundes Kultureinrichtungen?
Wie hoch ist die Förderquote bei öffentlichen Kultureinrichtungen?
Wie hoch ist die Förderquote bei privaten Kultureinrichtungen?
Wie hoch ist die Förderquote bei soziokulturellen Zentren?
Wie werden die förderfähigen Mehrkosten bei Strom, Gas und Fernwärme genau berechnet?

Antragsberechtigt für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen sind Kultureinrichtungen mit Sitz in Bayern, die antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind – mit Ausnahme staatlicher Dienststellen.

Antragsberechtigt sind somit private und öffentliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme staatlicher Dienststellen), vorausgesetzt sie stellen ein überwiegend öffentlich zugängliches Kulturangebot bereit (mindestens 80 % der Nutzung für Kulturzwecke).

Auch soziokulturelle Zentren, die überwiegend für kulturelle Zwecke genutzt werden, sind antragsberechtigt für den Kulturfonds des Bundes und können deshalb den Bayernbonus für Kultureinrichtungen beantragen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wer ist antragsberechtigt für die Hilfen des Kulturfonds Energie des Bundes?

Kulturveranstaltende sind antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes, jedoch nicht für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen. Außerdem sind alle Einrichtungen und Akteure, die nicht antragsberechtigt für den Kulturfonds Energie des Bundes sind, auch nicht antragsberechtigt für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen. So sind zum Beispiel individuelle Künstlerinnen und Künstler sowie Einrichtungen, die als Arbeitsstätten für die Produktion von Kunst genutzt werden (z. B. Ateliers, Projekträume und Werkstätten), die aber nicht dazu dienen, ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereit zu stellen, von der Förderung ausgeschlossen.
Nicht als Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie des Bundes gelten außerdem Veranstaltungsorte, wenn dort in der jährlichen, üblichen Dauernutzung weniger als 80 % Kulturzwecke verfolgt werden bzw. wenn sie an weniger als 80 % der möglichen Belegungstage im Jahr für Kulturzwecke genutzt werden.

Wenn Sie nicht für den Kulturfonds Energie des Bundes und somit für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen antragsberechtigt sind, empfehlen wir, zu prüfen, ob eine andere der bayerischen Härtefallhilfen im Bereich Energie in Frage kommen könnte. Mehr Information dazu finden Sie hier.

Mehr Informationen dazu, wer als nicht antragsberechtigt im Kulturfonds Energie des Bundes gilt, finden Sie hier:
Wer ist nicht antragsberechtigt im Kulturfonds Energie des Bundes?

Die Förderung durch den Bayernbonus für Kultureinrichtungen wird rückwirkend für den Zeitraum ab 01.01.2023 und – je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Mittel – zunächst bis zum 31.12.2023 gewährt. Über eine Verlängerung in das Jahr 2024 hinein ist noch nicht entschieden.

Die Förderung erfolgt in den Förderabschnitten des Kulturfonds Energie des Bundes.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Welcher Zeitraum ist durch den Kulturfonds Energie des Bundes abgedeckt? Fördert der Kulturfonds Energie auch rückwirkend?

Die Förderung durch den Bayernbonus für Kultureinrichtungen orientiert sich hinsichtlich der Energieträger an der Förderung durch den Kulturfonds Energie des Bundes. Diese umfasst derzeit die Mehrkosten für netzbezogenen Strom, Gas und Fernwärme in geschlossenen Räumen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Für welche Energieträger kann im Kulturfonds Energie des Bundes Förderung beantragt werden?

Ja. Für Kultureinrichtungen beträgt die Bagatelluntergrenze entsprechend den Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes 250 Euro pro (Sammel-)Antrag und Tranche für alle Energieträger insgesamt.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Gibt es eine Bagatellgrenze?

Für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen gilt die entsprechende steuerrechtliche Einordnung vom Kulturfonds Energie des Bundes.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Sind die Zahlungen aus dem Kulturfonds Energie des Bundes steuerpflichtig?

Ja. Die Fördermittelempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, die durch den Bayernbonus für Kultureinrichtungen ebenso wie durch den Kulturfonds Energie des Bundes ermöglichte Entlastung vollständig bei der Preisgestaltung für alle Nutzenden der Kulturveranstaltungen, der Kultureinrichtungen oder der Inanspruchnahme ihrer entsprechenden Liegenschaften zugrunde zu legen und ihre Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (veranstaltende Mieterinnen und Mieter) darüber zu informieren.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Muss ich meine Vertragspartner über die Förderung aus dem Kulturfonds Energie informieren?

Zum Kulturfonds Energie des Bundes:
Kostenfreie Service-Hotline
Tel. 0800-6645685
Mo-Fr: 09:00 bis 17:30 Uhr
service@kulturfonds-energie.de

Zum Bayernbonus für Kultureinrichtungen:
Kostenfreies Info-Telefon
Tel. 0911-20671-455
Mo: 13:00 bis 15:00 Uhr
Mi, Do, Fr: 10:00 bis 12:00 Uhr

2. Fragen zur Antragstellung

Ein Förderantrag für den Bayernbonus für Kultureinrichtungen kann nur zusammen mit dem Förderantrag für den Kulturfonds Energie des Bundes gestellt werden.

Der Antrag kann ausschließlich über die Antragsplattform www.kulturfonds-energie.de gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege, z. B. direkt bei den Bewilligungsbehörden, ist nicht möglich.

Es müssen im Antrag des Kulturfonds Energie des Bundes keine zusätzlichen Angaben gemacht werden, um den Bayernbonus für Kultureinrichtungen zu beantragen. Dies geschieht automatisch über das Antragssystem.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wo kann ich einen Förderantrag stellen?

Nein, der Bayernbonus für Kultureinrichtungen kann nur zusammen mit der Hilfe aus dem Kulturfonds Energie des Bundes beantragt werden.

Die Bezirksregierung des Freistaats Bayern, in dem die antragsstellende Kultureinrichtung liegt, bearbeitet und verbescheidet den Antrag.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt parallel zur Auszahlung der Fördermittel des Kulturfonds Energie des Bundes über die „Kasse Hamburg“, einem Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Förderungen werden sukzessive ausgezahlt. Je nach Antragsaufkommen und individuellem Prüfaufwand per Antrag kann die Bearbeitungsdauer variieren.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wer bearbeitet die Anträge? Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Die Fristen für die Beantragung des Bayernbonus für Kultureinrichtungen und die möglichen Antragstranchen richten sich nach den Fristen und den möglichen Antragstranchen für die Beantragung beim Kulturfonds Energie des Bundes.

Das bedeutet:

Anträge für die erste Tranche (1. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht werden,

Anträge für die zweite Tranche (1. April bis 30. Juni 2023) müssen spätestens am 30. September 2023 eingereicht werden,

Anträge für die dritte Tranche (1. Juli bis 30. September 2023) müssen spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden,

Anträge für die vierte Tranche (1. Oktober bis 31. Dezember 2023) müssen spätestens am 31. März 2024 eingereicht werden.

Die Prüfung der Anträge erfolgt erst, wenn die Bagatellgrenze erreicht ist. Falls die Bagatellgrenze nicht innerhalb einer Tranche erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit der tranchenübergreifenden Zusammenschau aller fristgerecht eingereichten Anträge.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden?

Kultureinrichtungen müssen bei der Beantragung des Bayernbonus für Kultureinrichtungen die für die Beantragung des Kulturfonds Energie des Bundes erforderlichen Nachweise hochladen.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Welche Nachweise müssen bei der Antragstellung eingereicht werden?

Die Berechnung der förderfähigen Mehrkosten richtet sich nach den Regelungen des Kulturfonds Energie des Bundes. Der Bayernbonus für Kultureinrichtungen erhöht die Förderquote, ändert aber nicht das Berechnungsverfahren für die förderfähigen Mehrkosten.

Ein Rechenbeispiel für das Ineinandergreifen von Kulturfonds Energie des Bundes und dem Bayernbonus für Kultureinrichtungen finden Sie hier.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Wie werden die förderfähigen Mehrkosten bei Strom, Gas und Fernwärme genau berechnet?

Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde, die über 2 Mio. Euro pro Jahr für ihre sämtlichen Kultureinrichtungen (Standorte) beantragen wollen, müssen dies mit dem ersten Antrag verbindlich für alle Standorte erklären.

Mit dem Antrag der einzelnen Kultureinrichtung/des einzelnen Standorts ist jeweils ein Nachweis der tatsächlich erzielten Einnahmen und ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten des Kulturbetriebs im beantragten Zeitraum einzureichen, um nachzuweisen, dass der Beihilfebetrag nicht höher ist, als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken (Art. 53 Ziff. 7 AGVO).

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier:
Was muss ich bei der Antragstellung beachten, wenn ich über 2 Mio. Euro Förderung beantragen möchte?

Rechenbeispiel zur Förderung

 

 

Übersicht zu weiteren Härtefallhilfen des Freistaats Bayern im Bereich Energie

Der Freistaat Bayern bietet neben dem Bayernbonus für Kultureinrichtungen eine Reihe weiterer Härtefallhilfen im Hinblick auf die Energiemehrkosten an, die für die Bereiche der Kultur einschließlich der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie sozialer und sonstiger Einrichtungen relevant sein können.

Der Freistaat Bayern bietet folgende Hilfen:

  • Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen. Mehr Informationen.
  • Für einen Härtefallfonds „Bayerischer Energiesperren Schutzschirm“ (BESS), der ein Abrutschen bayerischer Bürgerinnen und Bürger in einen SGB II- oder XII-Leistungsbezug allein in Folge der besonderen Belastungen der Energiekrise verhindern soll. Mehr Informationen.
  • Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine). Mehr Informationen.

 

Kontakt

Zum Kulturfonds Energie
des Bundes:

Kostenfreie Service-Hotline
Tel. 0800-6645685
Mo-Fr: 09:00 bis 17:30 Uhr
service@kulturfonds-energie.de

Zum Bayernbonus für Kultureinrichtungen:

Kostenfreies Info-Telefon
Tel. 0911-20671-455
Mo: 13:00 bis 15:00 Uhr
Mi, Do, Fr: 10:00 bis 12:00 Uhr

 

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